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11. Von der in F 5 der Verordnung vom 2. September 1886
gegebenen Erlaubnis zur Vorführung wiederholt säumiger Schul—
pflichtiger durch den Schuldiener oder durch die Ortspolizeibehörde
ist tunlichst oft Gebrauch zu machen.
12. Die Bürgermeisterämter haben die Schulversäumnislisten
sofort nach der Sitzung der Ortsschulkommission, und zwar bis
längstens 20. jeden Monats den kgl. Distriktsschulinspektionen vorzu—
legen.
13. Nach Rückkunft der Versäumnislisten sind diese von den
Bürgermeisterämtern an die betrpeffenden Lehrpersonen zur Vormerkung
der ergangenen Beschlüsse sofort auf kurze Zeit abzugeben (R.-E,
vom 27. Dez. 1908, K.⸗A.Bl. S. 108). Alsdann sind der Ein—
nehmerei sofort bezüglich der ausgesprochenen Geldstrafen die vell—
streckbaren Ausfertigungen zu senden; dagegen sind die Strafanzeigen
an die Amtsanwaltschaft, um eine Verjährung hintanzuhalten, schon
vor der Vorlage der Listen an die kgl. Distriktsschulinspektion zu
erstatten.
Nur dann, wenn nach Maßgabe dieser Anordnungen verfahren
wird, die bestehenden Bestimmungen genau beachtet werden und bei
der Behandlung der Schulversäumnisse mit dem unbedingt nötigen
Nachdrucke und mit entsprechender Strenge verfahren wird, werden
sich die heute leider allzuhäufig vorkommenden schuldhaften Versaͤum—
nisse vermindern lassen. Sind die Schulversäumnisse besonders der
Sonntagsschulpflichtigen auf besondere Verhältnisse zurückzuführen,
z. B. Beschäftigung in der Grube, so haben die Ortsschulkommissionen
der Frage näher zu treten, ob nicht durch eine Verlegung der Sonn—
tagsschule auf einen andern Tag die Mißstände sich beseitigen lassen.
Hiebei muß ich aber von den Bürgermeisterämtern erwarten, daß sie
die hienach gebotenen Verhandlungen selbst pflegen und sich nicht da—
mit begnügen, dem Bezirksamt den Sachverhalt zu berichten und ven
ihm verlangen, daß es den Sachverhalt fesistellt und einen Bor—
schlag macht.