Full text : 1910 (0011)

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2 September 1886); hiebei bemerke ich, daß es durchaus nicht
nötig ist, immer nur auf die Mindeststrafe zu erkennen.
E. Bei weiteren schuldbaren Versäumnissen Anzeige der Eltern?ee.
an die Amtsanwaltschaft nach Art. 58 des Polizeistrafgesetzbuches
(F 3 Abs. 14. a. O.).

B. Bei Sonntagsschülern.

a. Disziplinarverweis mit Verwarnung.
b. Schularrest bis zu 6 Stunden mit Verwarnung. (592 Abs.
VIII a. a. O.).
E. Strafanzeige an die Amtsanwaltschaft nach Art. 58 d. P.-ESt.«G.«B.
(F 3 Abs. II a. a. O).
10. Bezüglich der Strafanzeige nach F 58 des P.«St.«“G.-B. ist
folgendes zu beachten:
Gemäß 8 3 Abs. 1 der Berordnung vom 2. September 1886
müssen Eltern u. s. w, wegen neuerlicher Versäumnisse der Amts—
anwaltschaft angezeigt werden, wenn sie während des laufenden Schul—
jahres wegen schuldhafter Schulversäumnisse mit Geldstrafe bereits
belegt und verwarnt worden sind; desgleichen müssen Sonntags—
schulpflichtige zur Strafanzeige gebracht werden, wenn sie wegen
schuldhafter Versäumnisse in dem gleichen Schuljahre bereits zwei—
mal gestraft worden sind. Beim Obwalten erschwerender Umstände
können Sonntagsschulpflichtige auch schon nach der ersten Bestrafung
zur Strafanzeige gebracht werden. Nur dann, wenm seit der
letzten Bestrafung ein längerer Zeitraum verflossen ist, darf von der
Strafanzeige ausnahmsweise noch einmal abgesehen werden und
eine weitere Geldstrafe bezw. ein weiterer Schularrest nebst Ver—
warnung verhängt werden; in diesem Falle muß aber die Strafe
für jedes Versäumnis mindestens den doppelten Betrag der verfügten
ersten Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 1 A. erreichen. Wird
von dieser Nachsicht Gebrauch gemacht, so ist der betreffende Beschluß
der Ortsschulkommission eingehend zu begründen. Nach dieser dritten
Vestrafung muß aber auf alle Fälle Strafanzeige erstattet werden.
            
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