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Abs. 2 der Verordnung vom 2. September 1886) —, ist eine Sitzung
der Ortsschulkommission anzuberaumen. Zu dieser Sitzung sind
gegen schriftlichen Nachweis zu laden:
a sämtliche Mitglieder der Ortsschulkommission,
d. die in 52 Abs. 3 u. 7 der Verordnung vom 2. September
1886 genannten Personen.
E. die der Ortsschulkommission nicht angehörenden beteiligten Lehrer.
6. Die Sitzungen sind tunlichst am Schulsitze selbst abzuhalten,
wobei es dem Bürgermeister freisteht, den Vorsitz dem Adjunkten der
betreffenden Gemeinde zu übertragen.
7. Die Beschlüsse der Ortsschulkommission sind in die Versäum—
nisliste, aber auch in das Protokollbuch der Orteschulkommission ein—
zutragen und von den Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. Im
Protokollbuche genügt ein allgemeines, auf den Eintrag in die Ver—
säumnisliste verweisendes Protokoll.
Hiezu wird bemerkt, daß die Beschlüsse der Ortsschulkommis—
sion, warum ein Versäumnis als entschuldigt oder unentschuldigt be—
zeichnet wurde, kurz zu begründen sind, wenn nicht die Gründe aus
Ziffer 6 des Formulars B bereits ersichtlich sind.
8. Den vor der Ortsschulkommission Erschienenen ist der Be—
schluß der Ortsschulkommission mündlich gegen schriftlichen Nachweis,
den Nichterschienenen aber schriftlich und zwar durch Aushändigung
einer Abschrift des Beschlusses, ebenfalls gegen schriftlichen Nachweis
zu eröffnen. (Vergl. Zirkular 1899 Nro. 51).
9. Die von der Ortsschulkommission auszusprechenden Strafen
sind;
A. Bei Werktagsschülern.
a. Cine Verwarnung für das erste Mal.
I. Bei einem zweiten Versäumnisse desselben Schuljahres eine
Geldstrafe von 10 50 , verbunden mit einer Verwarnung
vor weiteren Versäumnissen; beim Obwalten erschwerender
Umstände kann diese Strafe auch schon im ersten Falle ausge—
sprochen werden. (Vergl. F2 Abs. 5 der Verordnung vom