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Nr. 807 D.
Homburg, den 22. Februar 1910.
Zirkular M 42.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
u. k. Lokalschulinspektionen
des Bezirks.
Betreff:
Die Behandlung der Schul—
versäumnisse.
Verschiedene Vorkommnisse der letzten Jahre, wie meine Be—
obachtungen bei den Gemeindevisitationen zeigen mir, daß die Schul—
versäumnisse nicht allenthalben mit der unbedingt nötigen Sorgfalt
und Pünktlichkeit behandelt werden. Die daraus entstehenden schweren
Schäden veranlassen mich, die bestehenden Vorschriften, insbesondere
die kgl. Allerhöchste Verordnung vom 2. September 1886, die Be⸗—
handlung der Schulversäumnisse beir. (G.-V.-Bl. S. 585), sowie
die diesamtlichen Weisungen in den Circularen Nro. 51 des Jahres
1899; Nro. 7 des Jahres 1900 und Nto. 186 des Jahres 1905
zur genauesten Beachtung in Erinnerung zu bringen.
Um aber den bestehenden Vorschriften den Vollzug zu sichern,
ergehen hiemtt im Benehmen mit den k. Distriktsschulin—⸗
spektienen' folgende weitere Anordnungen.
1. Vor allen Dingen ist nötig, daß die Lehrer die Versäumnisliste
genau und gewissenhaft führen und sorgsam jedes Schulversäumnis
ohne Ausnahme in dieselbe aufnehmen. Es sei hier bemerkt,
daß auch das Nichtbesuchen der Christenlehre d. i. des öffentlichen
Religionsunterrichts als Schulversäumnis eingetragen werden muß.
Vielfach begnuͤgen sich die Lehrer lediglich mit dem Eintrag der Ver—