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Homiburg, den 18. Februar 1910.
Zirkular M 40.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Ersatzgeschäft für das Jahr 1 10.
Unter Bezugnahme auf F 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G.-V.Bl. Nro. 8 v. 1889, bez. Nro. 55 v. 1904)
erhalten die Bürgermeisterämter eine Bekanntmachung vom heutigen
über Vornahme des Musterungsgeschäftes für 1910
mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung sofort öffentlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der Be—
teiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke
gestellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungs—
geschäfte an dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach
Eintreffen der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen.
(SG 12 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, 8 26 Ziffer 2
und 8 62 Ziffer 1 und 3 der Wehrordnung).
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestell ungs⸗
pflichtigen, wo möglich, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche sich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
nicht zu laden.
Die Militärpflichtigen haben den Gestellungs-Befehl, die
Gestellungspflichtigen früherer Jahrgänge überdies ihre Losungs⸗
scheine mitzubringen; dieselben sind bei ihrer Vor—
ladung ausdrücklich hierauf aufmerksam zu machen.