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pflichtversicherungsgesellschaft, bei der man versichert sei, gewandt habe
und erst deren Bescheid habe abwarten wollen.“
Im Vollzuge einer Entschließung des K. Landesversicherungs—
amtes vom 23. vor. Mis. sind die Beteiligten darauf hinzuweisen,
daß die Anmeldung bei einer privaten Haftpflichtversicherungsgesellschaft
keineswegs von der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur vorschrifts—
mäßigen Erstattung der Unfallanzeige gemäß F 70 des Unfallver—
sichernngsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft befreit und das
letzere Anzeige ohne Rücksicht auf einen etwa entstehenden Entschädigungs—
anspruch in allen Fällen zu erfolgen hat, in welchen durch einen Be—
triebsunfall eine — wenn auch nur teilsweise — Arbeitsunfähig—
keit von mehr als 3 Tagen verursacht wird.
Schlosser.
Nr. 1375 D.
Homburg, den 15. Februar 1910.
Zirkular Me 38
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Die Anlegung und der Betrieb von
J Dampffesseln u. Dampfgefäßen.
Gemaß Ziff. 63 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Ja—
nuar 19140 zum Vollzuge der Verordnung vom 24. November 1909
ausgesetzten Betreffs (G.⸗V.⸗Bl. S. 15 ff.) werden die Bürger—
meisterämter beauftragt, die Besitzer von DTampfkesseln und Dampf—