Full text : 1910 (0011)

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und 17. Mai 1905 samt den neuerlich hiezu erlassenen Bekannt—
machungen bom 27. Nevember 1909 (M.A.Bl. S. 980; M.sBl.
d. K. St.“M. d. J. f. K. und Sch.e-A. S. 197), im Fall c nach
den beiden letzterwähnten Bestimmungen und der aufsichtlich geneh—
migten Dienstanweisung.
Hienach erfolgen die Schätzungen der ersten Art lediglich auf
Antrag des Eigentümers des zu verpfändenden Grundstückes und
unter Leitung des Amtsrichters oder Notars, die Schätzungen der
zweiten und dritten Art im unmittelbaren Auftrag der Gemeinde—
und Stiftungsrerwaltung. Jedoch sind die gerichtlich aufgestellten
Schätzer zur Vornahme einer Schätzung ehne gerichtliche oder no—
tarielle Mitwirkung nicht verpflichtet. Nehmen sie dennoch eine solche
Schätzung ver, so haben sie in der Ueberschrift des Gutachtens oder
auf andere Weise deutlich kennbar zu machen, daß es sich nur um
eine Privatschätzung handelt. Ferner ist es unzulässig, eine derartige
Schätzung mit dem Gemeindesiegel oder der Unterschrist des Bürger—
meisters nach Art einer gemeindlichen Bestätigung zu versehen. Auch
hat bei diesen wie bei den Schätzungen der dritten Art nunmehr
die Beglaubigung der Unterschriften der Schätzer zu unterbleiben.
Die Haftung der Schätzer bemißt sich bei den Schätzungen
der ersten Art nach B. G. B. A. G. Art. 88, bei den übrigen
Schätzungen nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
In den letzterwähnten Fällen sind die Schätzer auf diese Haftung
ausdrücklich ausmerksam zu machen und ist dies in der Schätzungs—
urkunde zu vermerken.

Schlosser.
            
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