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Aro. 7818 D.
Homdurg, den 12. Februar 1910.
Zirkular M353.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter,
dann die Bezirks-Sparkasse und
Bezirksverzinsungskasse.
Betreff:
Die Anlegung von Gemeinde- und
Stisftungsgeldern.
Zufolge Ministerial-Entschließung vom 8. Tezember 1909 wird
folgendes bekannt gegeben
Die Gemeinde- und Stiftungsrerwaltungen haben bei der An—
legung von Geldern in Hyppothekenforderungen, Grund- oder Renten—
schulden zur Ermittlung des Wertes der zu verpfändenden Grund—
stückeldie Wahl zwischen den drei in Ziffer 5 Absatz 2der Ministerialbekanntmachungen
vom 13. und 17. Mai 1905 (M.-A.-Bl. S. 2s,
M.Bl. f. K. und Sch.-A. S. 197) bezeichneten Schätzungsarten,
nämlich zwischen der Schätzung
a. durch gerichtliche oder notarielle Vernehmung der gerichtlich auf—
gestellten und beeidigten Sachverständigen,
b. durch diese Sachverständige ohne gerichtliche eder notarielle
Mitwirkung,
durch gemeindlich aufgestellte und auf die Einhaltung einer auf—
sichtlich genehmigten Dienstanweisung vrerpflichtete Schätzmänner.
Die Vornahme der Schätzungen regelt sich im Falle a nun—
mehr nach Abschnitt J der Ministerialbekanntmachung vom 14. Zuli
1909 (M.A.-Bl. S. 659), im Fall bunach Abschnitt I dieser
Bekanntmachung und F 5 Absatz 8 der Bekanntmachungen vem 183.