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sitzer: Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder deren gesetzliche Vertreter.
88.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 15 Mark bestraft.
Homburg, 28. März 1907.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
Nr. 939 D.
Zirkular
Homburg, den 10. Februar 1910
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Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Verhütung von Bauunsfällen.
Laut Eutschließung der K. Regierung der Pfalz, Kammer des
Innern, rom 25. vor. Mts. haben die im Jahre 1909 von dem tech
nischen Revisor bei der K. Regierung der Pfalz vorgenommenen Re
visionen der gemäß F 66 B.O. zu betätigenden Baukontrolle eine
auffallend große Anzahl von Zuwiderhandlungen gegen die 99 5, 8
14, 18 und 24 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 21. Augus
1909 zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen (G.-V.-Bl
1909 S. 655 ff) ergeben.
Die Bürgermeisterämter werden deshalb unter Zurückerinerung
an das Zirkular 117,08 veranlaßt, den Baugewerbetreibenden diese Be
stimmungen zur genauen Beachtung einzuschärfen; bei der Baukontrolle
wird der Besolgung dieser Vorschriften erhöhtes Augenmerk zuge—
wendet werden.
Schlosser.