Full text : 1910 (0011)

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tikels 120 Abs. J Ziff. 2 des Pol.Str-G. für den Amtsbezirk
Hom burg nachstehende distriktspolizeiliche Vorschriften:
84.

Abgängige Obstbäume, welche von Blutläusen, Borkenkäfern oder
anderen tierischen und pflanzlichen Schädlingen befallen sind, sowie
abgestorbene Obstbäume müssen aus Aeckern, Wiesen und Gärten be—
seitigt werden.

Dürre, absterbende eder mit Misteln besetzte Aeste und Asistumpfen
müssen aus den Baumkronen entfernt werden.
53.
Gesunde Obstbäume, welche sehr stark von der Blutlaus befallen
sind, müͤssen, falls die in 36 angeführten Bekämpfungsmittel erfolg—
los waren, verjüngt, d. h stark zurückgeschnitten werden.
4

Daß bei vorstehenden Maßnahmen anfallende Holz ist stets
binnen 8 Tagen aus Feldern, Wiesen und Gaͤrten zu entfernen, falls
es nicht an Ort und Stelle verbrannt wird.
5.
Die vorstehend angeordneten Maßregeln sind bis spätestens
1. April jeden Jahres durchzuführen.
86
Nach Anordnung der Ortspolizeibehörde und binnen der von ihr
zu bestimmenden Frist sind Obstbäume, welche von der Blutlaus
befallen sind, nach Möglichkeit hievon zu reinigen durch kräftiges
Bürsten, Pinseln, Abreiben oder Bespritzen der befallenen Stellen
unter Anwendung von Tub, Carbolineum, prozentiger Lysellösung
oder anderen geeigneten Insektengiften.
Sollte nach ortspolizeilichem Befund eine einmalige Bekämpfung
erfolglos sein, so ist diese nach Anordnung der Ortspolizeibehörde zu
wiederholen.

87.
Zu obenstehenden Maßnahmen sind rerpflich:et alle Obstbaumbe—
            
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