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(bisher 51/23) Uhr morgens beginnen. (9 136 Abs. 1 und d 137
Abs. 1).
b) Die zulässige Arbeitsdauer ist für Arbeiterinnen auf
10 Stunden, an den Tagen vor Sonn- und Festtagen auf 8 Stunden
beschränkt. An diesen Tagen muß die Beschäftigung der Arbeite—
rinnen um 5 Uhr nachmittags enden (ßF 187 Abs. 1 und 2). Die
Vorschrift, daß Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mit—⸗
tagspaufe zu entlassen sind, ist auch auf Arbeiterinnen
unter 16 Jahren (gleicher Gattung) ausgedehnt worden.
(F 137 Abs. 5). Die Vorschriften über Möchnerinnenfschutz
sind dahin erweitert worden, daß Arbeiterinnen in Betrieben mit 10
und mehr Arbeitern sowie in den nach F 154 Absatz II Gemerbe—
ordnung gleichgestellten Anlagen vor und nach der Niederkunft im
ganzen während 8 Wochen nicht beschäftigt und nach der Niederkunft
erst wieder eingestellt werden duͤrsen, wenn nach ihr nachweislich sechs
Wochen verflossen sind ( 137 Abs. 6). Verboten ist eine Ueber—
tragung vonArbeit außerhalb des Betriebes auf Sonn- und Festtage
(F 137 a Abs. 1 und 2).
c. Die zuläͤssige neberarbeit erwachsener (also über 16
Jahre alten) Arbeiterinnen bei außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit hat eine dreifache Beschränkung erfahren; das Nähere ergibt
sich aus dem F 188 4 R.G.O. in der neuen Fassung.
Im Uebrigen wird auf die Vollzugsanweisung vom 10. Dezem—
ber 1909 (M-A.BlS. 994 ff) zur genauesten Beachtung hin—
gewiesen, insbesondere werden im Vellzuge der Ministerialentschließung
vom 10. Dezember 1909 (M.A.“Bl. S. 991 ff) die Bürgermeister—
ämter angewiesen, die Unternehmer von Betrieben mit mindestens
10 Arbeitern und der ihnen gleichgestellten Betriebe (F 25 Ziff. 1
der oben citierten Anweisung) auf die im 5 138 Abs. 1 R.-G.O.
statuierte Verpflichuung aufmerksam zu machen, die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter und von Arkeiterinnen dem Bürgermeisteramte
anzuzeigen; der notwendige Inhalt der Anzeige ergibt sich aus 9 29