Full text : 1910 (0011)

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Tag und Nachtschichten (9 154 Abs. 1 Ziff. 5) arbeiten;
bezüglich der Bäcker eien, die nicht in Tag- und Nachtschichten
arbeiten, aber mehr als 10 Arbeiter beschäftigen, finden die Be—
stimmungen der 8 185 Abs. 2, 3, 85 136 u. 138 R.G.-O. keine
Anwendung (§ 154 Abs. J Ziff. 5.)
Bezüglich der genannten Betriebe einschließltch der
Bäckereien, soferne sie in der Regel weniger als 10 Ar⸗
veiter beschäftigen, bleiben die in der Ministerialentschließung
vom 11. Dezember 1909 (M.-A.Bl. S. 1042 jf) im einzelnen
bekannt gegebenen bisherigen Bestimmungen (s. M.A.-Bl. 1909
Seite 1047 — 1055 und 8 25 Abs. J1J und III und 8286 Abs. II
der Vollzugsanweisung vom 10. XII 09 M.-A.Bl. S. 1008 ff.)
in Kraft.

4 a. Ohne Rücksicht auf die Zahl der beschästigten
Arbeiter unterstehen den genannten Paragraphen Hüttenwerke, Zimmer—
plätze und andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der Tabakindustrie,
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, sowie unterirdisch be—
triebene Brüche und Gruben.
b) Die Vorschriften gelten ferner für Ziegeleien und über
Tage betriebetne Gruben und Brüche dann, wenn sie in der Regel
mindestens fünf Arbeiter beschäftigen (F 154 Abs. 2 R.G.«O.)
5) Diejenigen gewerblichen Betriebe, für die die F8 135 bis
1394 ganz oder teilweise nicht gelten, auch wenn in ihren Betrieben
10 Arbeiter oder mehr beschäftigt werden, sind in F 154 Abs. 1
R.G.⸗O. in der neuen Fassung erschöpfend angegeben.
Inhalt der neuen Vorschriften.
a) Nach den neuen Vorschriften ist den jugendlichen Arbeitern
und den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 11 Stunden zu gewähren (F136 R.G.O. Abs. 3
und F 137 Abs. 4).
Die Nachtruhe fuür jugendliche Arbeiter und für Arbeiterinnen
hat eine Erweiterung erfahren: Die Beschäftigung darf nicht mehr
über 8 (bisher 812) Uhr abends hinaus dauern und nicht vror 6
            
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