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Homburg, den 13. Januar 1910.
Zirkular M
—13.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug der Gewerbeordnung.
Am 1. Januar 1910 ist das Gesetz über die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (R.G.Bl. S. 667 ff),
das wichtige Beschränkungen in der Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern (d. s. Arbeiter bis zum vollendeten 16.
Lebensjahre) enthaͤlt, in Kraft getreten.
Anwendungsgebiet:
1) Hienach finden die 59 135 bis 1890 (in der Fassung des
obencitierten Reichsgesetzes) auf alle Betriebe, also auch Hand—
werksbetriebe, Anwendung, in denen in der Regel mindestens
10 Arbeiter beschäftigt werden, auch wenn diese Betriebe bisher
nicht als Fabriken anzusehen waren. Für das Anwendungs—
gebiet dieser Vorschriften ist also künftig nicht mehr der Begriff der
Fabrik, sondern nur noch die Zahl der in der Regel beschäftigten
Arbciter maßgebend. (F 134 i R. G. O. neue Fassung 1. Satz.)
2, Für sogenannte Saisonbetriebe gelten diese Vorschriften
schen dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens 10 Arbeiter be—
schäftigt werden.
3) Unter die 88 135 bis 139 a fallen, wenn sie mindestens
10 Arbeiter beschaͤftigen, auch alle Motorwerkstätten ein—
schließlich der Getreidemühlen und alle Confektionswerk,
stätten, ferner Conditoreien nund Bäkereien die in regelmäßigen