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jahren beim Musterungs- u. Aushebungsgeschäft unliebsame Er—
fahren gemacht werden müssen.
Schließlich bemerke ich, daß das Bürgermeisteramt für die
diesbezügliche Tätigkeit von den Beteiligten Gebühren nicht
erheben darf (K 35 des R.-M.-Ges.).
Schlosser.