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9) 2ilitärpfsichtige, welche in den Vorjahren auf Grund
eines Reklamationsgesuches zurückgestellt worden sind,
haben ihre Gesuche heuer vollständig zu erneuern. Die
Bürgermeisterämter haben diese Gesuche genau in derselben
Weise zu instruieren, wie Gesuche, welche zum erstenmale
vorgelegt werden. Verweisungen auf frühere Ge⸗—
suche sind unstatthaft. Bei diesen Gesuchen haben die
Bürgermeisterämter ausdrücklich zu bestätigen, ob gegenüber den
Vorjahren Aenderungen in den Verhältnissen eingetreten sind,
ob die Gründe, welche in den Vorjahren zu einer Zurück—
stellung geführt haben, nach wie vor noch vorliegen und daß
die unterstützungspflichtigen Militärpflichtigen die Unterstützung
auch tatfächlich leisten.
10) Angehörige, deren Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbeschränktheit
behauptet wird, sowie sämtliche über
16 Jahre alte ledigen Geschwister des reklamierten
Gestellungspflichtigen haben vor der Ersatzkommission
mit dem Reklamierten zu erscheinen, damit sich die Kom—
mission, gegebenen Falles auf Grund militärärztlicher Unter—
suchung über die Erwerbsfähigkeit der Erschienenen ein eigenes
Urteil bilden kann. Erscheinen dieselben nicht und liegt kein
amtsärztlüches Gutaächten über den Krankheitszustand des
Betreffenden und dessen Transportunfähigkeit vor, so muß
angenommen werden, daß die Nichterschienenen voll erwerbs—
fähig sind. Tie Nichterschienenen hätten es alsdann selbst
verschuldet, wenn ein an sich vielleicht berechtigtes Gesuch
wegen Mangels des erforderlichen Nachweises zurückgewiesen
werden müßte. (8 33 Ziff. d der W.O.)
Ich erwarte nun, daß die Herrn Bürgermeister nach diesen
Anleitungen den Gesuchstellern bereitwilligst an die Hand gehen,
die Gesuche einer genauen Prüfung unterziehen und sie aufs
eingehendste instruieren und daß nicht wieder wie in den Vor—