Full text : 1910 (0011)

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Ferner wird wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die Milch—
gefäße, welche zum Zumessen der Milch an die Käufer benützt
werden, der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen.
Für die Dauer der periodischen Nacheichung d. i. vom 26. Ja—
nuar bis Ende Mai 1911 ist der Eichmeister während der Wochen,
tage im Eichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die übrige Zeit
des Jahres werden zufolge F 23,2 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung
vom 23. November 1869 die Tage
„Dienstag und Freitag“
vormittags von 8512 Uhr zur Vornahme von Eichgeschäften be—
stimmt.

Koͤnigliches Bezirlsamt:
Schlosser.
            
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