Full text : 1910 (0011)

25

folgert, daß sie sich zuvor ganz eingehend und genau mit den
Verhältnissen bekannt machen. Ich will nicht hoffen, daß ein
Bürgermeister nochmals in die höchst unangenehme Lage kommt,
vor der Ersatz- oder Oberersatzkommission gestehen zu müssen,
daß ihm die Verhältnisse der Gesuchsteller nicht genügend bekannt
sind. Die Herrn Bürgermeister müssen mit den Verhältnissen
ihrer ganzen Bürgermeisterei genau bekannt sein, und nicht
blos mit den Verhältnissen ihres Wohnortes. Es darf nicht
mehr vorkommen, daß ein Bürgermeister sagt: ich kenne die
Familie nicht genau, sie wohnt nicht in meinem Orte.

7) Kommen zwei oder mehrere Söhne einer Familie zur
Vorstellung, so muß, sofern natürlich die Voraussetzungen
für ein Reklamationsgesuch überhaupt gegeben sind, um die
Zurückstellung des jüngeren nachgesucht werden. Ist der
Bruder des Militärpflichtigen bereits in einem früheren Jahre
eingestellt so muß die Zurückstellung des noch nicht Einge—
stellten erbeten werden; nur dann, wenn der noch nicht Ein—
gestellte schon im dritten Militärpflichtjahre sich befindet, mit—
hin über ihn endgiltig entschieden werden muß, so ist die Ent—
lässung des früher Eingestellten zu erbitten. Die Entlassung
kann aber selbstredend nur für den Fall erbeten werden, daß
der andere Bruder wirklich eingestellt werden wird. Die Be—
stimmung des 8 32, Ziff. 3 der W.⸗O. ergibt sich ganz
natürlich aus dem Grundsatze, daß jeder seiner Dienstpflicht
zu genügen hat.

8) Militärpflichtige Musiker, welche sich im Auslande be⸗
sinden, haben um Entbindung von der Gestellungspflicht nach—
zusuchen. Die Angehörigen dieser Leute sind hierauf mit dem
Bemerken zu verweisen, daß bei Unterlassung die Miilitär—
pflichtigen zur Bestrafung angezeigt, die Vorteile der Losung
verlieren und unter Umständen als unsi here Heerespflichtige
behandelt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.