Full text : 1910 (0011)

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4. Bei der Unterscheidung von rentierendem und nichtrentieren—
dem Vermögen ist in der Regel davon auszugehen, ob ein Vermögens—
bestandteil wirklich eine Rente für die Gemeinde abwirft oder ihr
lediglich eine Ausgabe erspart. So werden Schulgebäude gewöhnlich
als nichtrentierendes Vermögen anzusehen sein, da der Anschlag für
die dem Lehrer zustehende Wohnung rechnungsmäßig nur als durch—
laufender Posten behandelt wird, also keine wirkliche, sondern nur eine
rechnungsmäßige Einnahme der Gemeinden bildet. Aehnlich verhält
es sich bei den Armen- und Hirtenhäusern. Ist dagegen ein solches
Gebäude vermietet und fällt hieraus eine Einnahme für die Gemeinde
ab, so erscheint es als rentierend.
5. Vermögensobjekte, welche wie mitunter Schulhäuser, die zu—
gleich Meßnerhäuser sind, nur teilweise im gemeindlichen Eigentum
stehen, sind mit dem entsprechenden Teilwerte in die Vermögensüber—
sicht aufzunehmen.
6. Als Rente ist die Nettorente einzusetzen. Es sind also
von den Roheinnahmen diejenigen Ausgaben abzuziehen, welche auf
die Gewinnung der Einnahmen entfallen. An solchen Ausgaben
kommen namentlich auch die Beiträge für Verzinsung und Tilgung
etwaiger auf die Vermögensobjekte treffender Schulden in Betracht.
7. Ist eine Ausscheidung der Werte oder Renten, die auf Grund
und Boden oder auf Gebäude entfallen, unmöglich oder nur mit
Schwierigkeiten verbunden wie z. B. bei gewerblichen Unternehmungen
oder gemeindlichen Betrieben, so sind diese da vorzutragen, wo der,
überwiegende Teil der Werte oder der Renten auszuweisen wäre
und es ist hierauf in der Spalte „Bemerkungen“ hinzuweisen.
8. Als Wert der rentierenden Rechte ist nicht der jährliche
Ertrag, den ein Recht abwirft, einzusetzen, sondern der durch Ka—
pitalisierung mehrerer Jahre ermittelte.
Als Maßstab für die Kapitalisierung ist im Zweifel der fünf—
undzwanzigfache Betrag des durchschnittlichen Reinertrags der letzten
5 Jahre zu wählen.
In Anbetracht der vielseitigen amtlichen Zwecke, für welche die
            
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