Full text : 1910 (0011)

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längstens 1. Januar nächsthin die Gemeinderäte zu einer dahinge—
henden Beschlußfassung zu veranlassen und Beschuß-Abschrift anher
vorzulegen. Auf jeden Fall ist, falls eine Einberufung des Gemeinde—
rates bis zu diesem Termine nicht mehr möglich erscheint, zum angege—
benen Zeitpunkt zu berichten, ob vielleicht ein diesbezüglicher Beschluß
bereits vorliegt, oder wie es bisher in den Gemeinden des Bürgermeisterei—
bezirks gehalten wurde. Ich bemerke, daß erfreulicher Weise schon bisher
zahlreiche Gemeinden des Bezirks diese Kosten übernommen haben.
Diese Anregung erhält daher eigentlich nichts neues.
Was die rechtliche Seite der Sache betrifft, wird noch folgendes

bemerkt:

Durch Art. 67 Abs. 2 des Pol-St.G.B. ist das Bezirksamt
ermächtigt, die Desinfektion bei ansteckenden Krankheiten anzuordnen.
Der Vollzug dieser Anordnung ist Sache des Bürgermeisteramts
(Xrt. 71 Abs. J und Vder pfälz. Gemeindeordnung). Die Kosten,
die hiedurch entstehen, fallen gemäß Art. 76 der Gemeindeordnung
den Gemeinden zur Last. Allerdings sind sie berechtigt, bei zahlungs—
fähigen Beteiligten die Kosten sich zurückersetzeu zu lassen. Allein
die tägliche Erfahrung lehrt, daß die ansteckenden Krankheiten, ins—
besondere Typhus und Tuberkulose, gerade bei den Minderbemittelten
am häufigsten auftreten. In diesen Fällen wird ohnedies ein Rück—
ersatz nicht zu erhalten sein; abgesehen davon, erscheint es auch als
eine Härte einem wenig bemittelten Kranken und beziehungsweise
seinen Angehörigen, der Arzt- und Apothekerkosten selbst bezahlen muß
und unter Umständen noch Verdienstentgang hat, noch mit den Kosten
der Dedinfektion, welche doch, nicht immer ihnen, sondern vor allem ihrer
engeren und weiteren Umgebung zu gute kommen soll, zu belasten.
Es muß schwer ins Gewicht fallen, daß alle Ortsbewohner ein
Juteresse daran haben, daß der Ansteckungsstoff beseitigt und sie
selbst dadurch vor Ansteckung bewahrt werden.
Bei den vielfachen Verkehrsbeziehungen der Einwohner der verschiede—
nen Gemeinden untereinander ist aber nicht nur die einzelne Gemeinde,
sondern auch der ganze Distrikt daran interessiert, daß in jeder Ge—
            
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