Full text : 1910 (0011)

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Pulver, Feuerwerkskörper u. s. w. dürfen im Laden in Mengen
von höchstens 21/3 KkKg. aufbewahrt sein.
Die Abgabe von Feuerwerkskörpern, Kanonenschläge, Frösche,
Schwärmer und dergl. an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter
16 Jahren ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Haft
bis zu 6 Wochen oder Geldstrafen bis zu 150 M geahndet.
Des Weiteren ist Veranlassung gegeben, die Bestimmungen der
Allerh. Verordnung vom 19. November 1887 (G.V. Bl. S. 665)
„betreffend das Verbot des Feilhaltens und Führens von Waffen zur
Verhütung von Gefahren für die „Sicherheit der Personen“ in Er—
innerung zu bringen. Hienach ist die Fuͤhrung von Dolchen, im Griffe
feststehenden Messern, Revolvern, Sackpistolen, Terzerolen etc.
allen Persone nunter 18 Jahren, Lehrlingen, ledigen Dienstboten,
Taglöhnern ꝛc, sowie den noch im Brode des Familienhauptes stehen—
den ledigen Haussöhnen untersagt.

Königliches Bezirksamt:
Schlosser.
            
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