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Homburg, deun 14. Dezember 1810.
Zirkular M 244.
An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des
Bezirks.
Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schießen in der Neujahrsnacht.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Schießen in
der Neujahrsnacht ist nicht nur ein grober Unfug, sondern häufig
auch Ursache schwerer Unglücksfälle. Die Bürgermeisterämter werden
deshalb beauftragt, sofort die einschlägigen Bestimmungen des
§ 367 Ziffer 8 und des F 368 Ziff. 7 des Reichsstrafgesetzbuches
(Verbot des Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern ohne
polizeiliche Erlaubnis), des Art. 39 Polizeistrafgesetzbuches und der
Verordnung vom 19. November 1887 (Verbot des Führens von
Revolvern, Pistolen ꝛc.) wieder holt öffentlich bekannt zu geben.
Gleichzeitig sind die Polizeiorgane anzuweisen in der Neujahrs—
nacht schärfste Kontrolle zu üben, hiebei dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Strenge entgegen zu treten, verbotswidrig getragene Schieß⸗
werkzeuge und Feuerwerkskörper zu beschlagnahmen und die in dieser
Richtung festgestellten Verfehlungen unnachsichthich zur Straf—
anzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Zirkular vom 18. Sep⸗
tember 1905 Nro. 158 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli 1905
(G.⸗V.⸗-Bl. S. 531 ff.) Feuerwerkskörper nur nach vorgängiger
Anzeige an die Ortspolizeibehörde feilgehalten werden dürfen. Die
betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über alle diesbezüglichen An⸗
und Verkäufe ein Buch zu führen, in welchem die in F 25 a. a. O.
aufgeführten Rubriken enthalten sein müssen.