Full text : 1910 (0011)

22

Zurückstellung bezw. Befreiung nur zulässig:
a. wegen häuslicher Verhältnisse in den Fällen des F 32, 24a
mit e der Wehrordnung,
b. wegen Berufsausbildung, 532, 2f W.-O.,
e. wegen dauernden Aufenthalts im Auslande (S32,2 8
W.-⸗O.) und
d. wenn gleichzeitig mehrere Söhne einer hilfsbedürftigen
Familie gestellungspflichtig sind (H82, 3 W.O).
Aus anderen, als den in diesen Gesetzesbestimmungen ange—
geberen Gründen ist eine Zurückstellung, bezw. Befreiung nicht
zulässig. Gesuche, welche sich auf andere Gründe, besonders
selche, welche sich auf sogenannte Billigkeitsgründe stützen,
sind von vornherein aussichtslos. Befreit beziehungsweise
zurückgestellt kann nur derjenige werden, welcher die gesetz—
lichen Bedingungen erfüllt. F 33 der W-O,. ist genau zu
beachten.
4) Liegen nach Anschauung des Bürgermeisteramtes diese Vor—
aussetzungen vor, oder besteht der Gesuchsteller auf der Vor—
lage eines nach Ansicht des Bürgermeisteramtes aussichtslosen
Gesuches, so ist das Gesuch genau nach Vorschrift
aufzunehmen. Ich verweise hier besonders auf die Minist.⸗
Entschl. vom 11. Januar 1890 (M.-B.Bl. S. 17. ff; die
Zirkularen Nr. 17 von 1890 und 44 von 1897).
N. der Fragebogen, (es darf nur das vomk. Bezirksamt
bezogene Formblatt benutzt werden) ist mit der größten Ge—
wissenhaftigkeit aufzunehmen. Die Fragen sind sämtlich
aufs eingehendste wahrh eitsgemäsß und vollständig zu
beantworten. Hiebei haben die Bürgermeisterämter sich nicht
auf das Niederschreiben des Vorbringens der Gesuchsteller zu
beschränken, sendern haben selbst von amtswegen Erhebungen
zu pflegen und die Verhältnisse eingehend amtlich festzustellen.
Die auswärts gepflogenen Erhebungen sind in Urschrift beizu—
fügen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.