Full text : 1910 (0011)

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zu versagen, nachdem wir nur in ganz besonderen Fällen Rückersatz
leisten werden. Wenn irgendwie möglich, wolle derselbe bei gegebenem
Anlaß der Bestrafung und der Ueberweisung an die Landespolizei—
behörde zugeführt werden.

Königliches Bezirksamt:
J. V.
Littig.

Xro. 8977 D.

Homburg, den 7. Dezember 1810.

Zirkular M 242.

Betreff:
Branntweinausschank und -Handel.

Im Vollzuge einer Entschließung des K. Staatsministeriums des
K. Hauses und des Aeußern wird gegen Branntweinbrenner, die ohne
polizeiliche Erlaubnis den Ausschank von selbsterzeugtem Branntwein
oder den Kleinhandel mit solchen betreiben, mit Strafanzeige vorge—
gaugen werden.
Die Beteiligten sind hievon zu verständigen.

Königliches Bezirksamt:;
J. V.
Müller.
            
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