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Ne. 9246 D.
Homburg, 3. Dezember 1810.
Zirkular M 238.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Distriktspolizeiliche Vorschrift.
Nachfolgende, diesmals vorgenommene Aenderung des F 22 der
distriltspolizeilichen Vorschrift vom 3. Januar 1907 wurde durch
Regierungsentschließung vom 30. Nervember 1910 Nr. 38954 8 für
vollziehbar erklärt:
Hinter das Wort „Notare“ wird das Wort „Rechtsanwälte“ einge—
schaltet
Der Ausdruck „das ständige Personal der Eisenbahnen“ wird in
„das eidlich verpflichtete PBersonal der Eisenbahnen“ umge—
äudert.
Die Bürgermeisterämter haben hienach die in ihren Händen be—
findlichen Exemplare der Feuerlöschordnung entsprechend abzuändern
und die Abänderung in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu
machen.
Der Vollzug ist bis längstens 15. Januar nächsten Jahres
auher anzuzeigen mit der Angabe, in welcher Form die öffentliche
Bekanntgabe erfolgte.
Königliches Bezirksamt:
J. V.
Müuüller.