Full text : 1910 (0011)

gebotenen Gelegenheit die Leute darauf aufmerksam zu machen,
daß die Gesuche rechtzeitig einzureichen sind und daß nach—
trägliche Grsuche keine Aussicht auf Genehmi—
gung haben. Bisher wurde bei nachträglich vorgebrachten
Gesuchen die Entschuldigung beigefügt: „wir wußten nicht, daß
wir ein Gesuch zu machen haben,“ oder: „wir haben kein
Gesuch gemacht, weil der Sohn dienen wollte,“ oder: „wir
haben gedacht, unser Sohn sei nicht tauglich und käme so
wie so frei“ u. dergl. mehr. Terartige Entschuldigungen können
künftighin nicht mehr berücksichtigt werden. Wird bei einem
nachträglich vorgebrachten Gesuche eine Entschuldigung vor—
gebracht, so haben die Buͤrgermeisterämter ausdrücklich zu be—
stärigen, ob und inwieweit der vorgebrachte Entschuldigungs—
grund den tatfächlichen Verhältnissen entspricht Rekla—
mationsgesuche müssen auf alle Fälle so zeitig eingereicht
werden, daß vor der Musterung noch etwa notwendige Nach—
erhebungen betätigt und das Gesuch von der Ersatzkommission
verbeschieden werden kann. Gesuche, welche der Ersatzkommission
nicht vorgelegen haben, werden von der Oberersatzkommission
nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung erst nach der
Musterung entstanden ist.
2) Wird ein Gesuch eingereicht, von dessen Aussichtslosigkeit
das Bürgermeisteramt überzeugt ist, so sind die Gesuch—
steller auf diese Aussichtslosigkeit aufmerksam zu machen;
gegebenen Falles ist im Vorlageberichte zu erwähnen, daß
dies geschehen.
3) Zu diesem Behufe haben sich die Herrn Bürgermeister zunächst
genau mit den Bestimmungen bekannt zu machen, auf
Grund deren eine Zurückstellung bezw. Befrei—
ung vom Militärdienste überhaupt zulässig ist.
Ich verweise hier auf H 32 der Wehrordnung und die ausführ—
lichen Darlegungen der Min,-Entschließung vom 14. Januar
1890 (M.A.⸗Bl. Seite 17). Hienach sind Gesuche um
            
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