Full text : 1910 (0011)

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3.) Die Kommissionsmitglieder sind von Seite des zuständigen
Tierarztes durch Untersuchung einer Anzahl von Tieren über das
Wesen und die Erscheinungen des Scheidenkatarrhs genauestens zu
belehren.

4.) Alle in der betrefsenden Ortschaft vorhandenen weiblichen
Tiere sind sodann von dieser Kommission auf Scheidenkatarrh zu
untersuchen.
5.) Die erkrankten Tiere einschließlich der Zuchtstiere sind ge—
gebenenfalls durch eigens hiezu aufgestellte Persönlichkeiten nach tier—
aͤrztlicher Anweisung zu behandeln.
Außerdem ist eine zweckentsprechende Stalldesinfektion unerläßlich.
6.) Nach Ablauf des unter 1 angegebenen Zeitraumes ist das
Deckgeschäft wieder aufzunehmen; jedes Tier ist jedoch vor dem Deckakt
von dem Zuchtstierhalter oder zweckmäßiger von anderen Mitgliedern
der obengenannten Kommissienen zu untersuchen. Erweist sich hiebei
ein Tier als noch nicht frei von Scheidenkatarrh, so ist dasselbe
unnachsichtlich zurückzuweisen. Nur vollständig gesunde Tiere
dürfen zum Deckakt zugelassen werden.
Diese Untersuchungen vor dem Deckakte sind dann solange fort—
zusetzen. bis die Erscheinungen des Scheidenkatarrhs unter dem Vieh—
bestande verschwunden sind.
Werden die bekannt gegebenen Maßnahmen fleißig und gewissen—
haft durchgeführt, so kann mit Sicherheit auf eine Tilgung der Seuche
gerechnet werden. Halbe Maßregeln siud ohne dauernden Erfolg.
Durch ensprechende Vorsicht beim Zukauf von Tieren und bei
der Benützung fremder Bullen zur Begattung sind Neuinfektionen
möglichst zu verhüten.

Königliches Bezirksamt:
Schlosser.
            
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