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Ar. 7821 D.
Homburg, den 25. November 1910
Zirkular M 230.
Betreff:
Der ansteckende Scheidenkatarrh der
Rinder
Nach den Jahresberichten der Tierärzte und Tierzuchtinspektoren
ist es in zahlreichen Fällen gelungen, den ansteckenden Scheidenkatarrh
der Rinder durch gemeinsames Vorgehen der sämilichen zu einer
Ortschaft gehörigen Viehbesitzer im Sinne der Ministerial-Entschließung
vom 27. Juli 1908 Nr. 19466 — mitgeteilt durch Zirkular Nr.
125 vom Jahre 1908 — mit Erfelg zu bekämpfen. Anderseits
wird in den Berichten beklagt, daß viele Viehbesitzer der Abwehr und
Unterdrückung der Seuche immer nech nicht die erforderliche Auf—
merksamkeit schenken und infolge dessen nicht nur ihren eigenen Vieh—
zuchtbetrieb empfindlich schädigen, sondern auch zur Weiterverbreitung
der Seuche wesentlich mit beitragen.
Ich sehe mich daher wiederholt veranlaßt, die Gemeindebehörden
zu beauftragen, für die gemeinsame Bekämpfung des ansteckenden
Scheidenkatarrhs unter Beachtung der mit Zirkular Nro. 14 von
1909 erteilten Weisungen Sorge zu tragen; den Gemeinden wird
hiebei im Allgemeinen folgendes Verfahren empfohlen:
1.) Auf Grund eines Gemeindebeschlusses wird das Deckze—
schäft der Zuchtstiere auf einen Zeitraum von ungefähr 6 Wochen
eingestellt; das faselbare Vieh darf während dieser Zeit nicht bedeckt
werden.
2) Aus der Reihe der Viehzäüchter ist eine oder nach Bedarf
sind auch mehrere Kommissionen von 3—4 geeigneten Persönlichkeiten
zu den aus nachfolgendem ersichtlichen Zwecken aufzustellen. Diesen
Kommissionen haben die Zuchtstierhalter der betreffenden Ortschaft
anzugehören.