Full text : 1910 (0011)

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Die Scheine sind sofort an den k. Bezirksarzt in Homburg
einzusenden.
Die Bürgermeisterämter haben die Leichenschauscheine nach Um—
lauf der Quartale unverzüglich einzusenden mit der Bestätigung, daß
die Zahl der Leichenschauscheine mit der Zahl der Einträge in das
Sterberegister übereinstimmt. Die Zahlen für die einzelnen Gemeinden
sind anzugeben.
Bei Auffindung von Leichen, bei plötzlichen Todesfällen, Ueber—
führungen von Leichen, gerichtlichen Leichenschauen ist, falls der Leichen—
schauer die Totenschau nicht ausgeführt hat oder der Originalleichen—
schauschein an ein Amt etc. eingesandt worden ist, ein Blatt
einzulegen mit folgenden Angaben: Name, Stand., Wohnort, Alter
des Verstorbenen, Stunde des Todes, Todesursache und Bemerkung
wie: wurde nach X überführt; gerichtliche Leichenschau am ..
Die Bestätigung ist etwa folgendermaßen abzufassen z. B—
„Bürgermeisteramt Glanmünchweiler al 1910.
Börsborn
Dietschweiler
Glanmünchw
Haschbach
Nanzweiler
Steinbach 4

Bemerkung: in Glanmünchweiler 7 Mann im Wartesaale
des Bahnhofes plötzlich verstorben; wurde nach X überführt; Ein—
lageblatt liegt bei.
Die Zahl der Leichenschauscheine (incl. Einlageblatt) stimmt mit
der Zahl der Einträge in das Sterberegister überein“
Die Leichenschauer haben für jedes Kalenderjahr ein neues Re—
gister, beginnend mit Nro 1 anzulegen; die alten Register sind nach
Jahresschluß dem k. Bezirksarzte zur Aufbewahrung einzusenden.
Königliches Bezirksamt:
Müller.
            
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