Full text : 1910 (0011)

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nahme bei Gemeinden, Stiftungen, öffentlichen Kassen u. s. w,
so ist der Auftrag zur Vornahme der Schätzung von der
Gemeindeverwallung zu erteilen. Dabei sind die Schätzer
ausdrücklich auf die Haftung hinzuweisen, die ihnen aus der
Annahme des Auftrages erwächst.
11. Eine Beglaubigung der Unterschriften auf der Schätzungsurkunde
durch das Bürgermeisteramt ist unstatthaft; dagegen ist die Bei—
setzung einer amtlichen Bestätigung des Inhalts erforderlich, daß
die Schätzer vom Amtsgerichte ernannte und beeidigte Sachver—
ständige sind und daß sie auf ihre Haftung ausdrücklich hinge—
gewiesen wurden.
AI. Vom Gemeinderate gewählte und vom Bürger⸗
meister auf Einhaltung der Dieustanweisung durch
Handgelübde verpflichtete Schätzmänner.
1. Die Schätzer dürfen nur im Auftrage der Gemeinde—
verwaltung und in jenen Fällen tätig werden, in welchen es
sich um die ZDarlehensaufnahme bei Gemeinden, Stiftungen,
öffentlichen Kassen u. s. w. handelt.
Zu Privalschätzungen für andere Zwecke sind die gemeindlich
 aufgestellten Schätzmänner nicht zuständig
2. Die Schätzungen sind in der RNegel durch drei Schätzmänner
vorzunehmen. Nur bei einfachen Verhältnissen, wenn z. B.
keine größeren Werte in Betracht kommen, genügt die Schätzung
durch zwei Schätzmänner.
3. Als Gebühren sind die in der Dienstanweisung festgesetzten Be—
träge in Ansatz zu bringen. Sonstige Vergütungen dürfen in
keinem Falle und unter keinem Vorwande angenommen werden,
4. Die Haftungsverbindlichkeit der Schätzmänner richtet sich nach
den Bestimmungen in F 828 B.G.B.
5. Auf der Schätzungsurkunde hat das Bürgermeisteramt zu be—
bestaͤtigen, daß die Unterschriebenen gemeindlich aufgestellte und
verpflichtete Schätzmänner sind und daß sie auf ihre Haftungs—
verbindlichkeit ausdrücklich hingewiesen wurden.
            
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