Full text : 1910 (0011)

350

meindlich anfgestellten Schätzmänner besteht in der Hauptsache in
Folgendem:
1. Vom Amtsgericht ernannte und beeidigte
—A
NaAmlliche Schätzungen.
1. Die amtliche Feststellung des Wertes eines Grundstücks mit
Räücksicht auf die Sicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder
Rentenschulden erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers
des Grundstückes.
2. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem zuständigen Amts—
gerichte oder Notariate anzubringen.
3. Die Schätzung ist von zwei Sqätzern vorzunehmen und wird
vom Amtsgerichte oder vom Notare zu Protokoll genommen.
4. Die Schätzer erhalten Gebühren nach den Vorschriften der Ge—
buͤhrenordnung für Zengen und Sachverständige. Die Gebühren
werden von dem Amtisgerichte oder dem Notare festgesetzt und
ausbezahlt. Die Annahme besonderer Vergütungeun von
den Beteiligten ist den Schätzern ver boten.
5. Die Haftungsverbindlichkeit der Schätzer richtet sich nach Art. 88
des Ausf.Gesetzes zum B.-G.«B.
B. Privatschätzungen.
6. Die Schätzer können auf Ersuchen von Reteiligten diesen
unmittelbar Gutachten über den Wert von Grundstücken abgeben
(Privatschätzungen F 29 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1909).
Derartige Schätzungen bedürfen nicht der Mitwirkung des
Amtsgerichts oder des Notars.
7. Die Schätzungen sind von zwei Schätzern vorzunehmen.
8. Für die Gebühren ist die Vereinbarung der Beteiligten maß—
gebend.
9. Die Haftung der Schätzer bemißt sich nicht nach Art. 88
Ausf.Gesetz zum B.«G.«B., sondern nach den allgemeinen Vor—
schriften des bürgerlichen Rechtes.
10. Erfolgt die Privatschätzung zum Zwecke der Darlehensauf-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.