349
Hombarg, den 9. November 1810.
Zirkular M 216.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Anlegung von Gemeinde⸗ und Stiitungs—
geldern, hier die Abschätzung v. Liegenschaften.
Es ist zur Kenntnis gelangt, daß verschiedene Bürgermeister—
ämter der Anschauundg sind, durch die Ernennung gerichtlicher
Schätzmänner (Minist.Bekanutmachung vom 14. Juli 1909 M.A.—
Bl. S. 659) sei die Tätigkeit der gemeindlich aufgestellten Schätz⸗
männer Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. & der Minist.-Bekanntmachung vom
13. und 17. Mai 1905 M.-A.-Bl. d. J. S. 203, Kult.M.⸗Bl.
S. 195, Zirkular 140 vom 24. Juli 1906) in Wegfall gekommen.
Diese Auschauung ist irrig.
Neben den vom Amisggerichte ernannten und beeidigten Schätz—
männern müssen auch jetzt noch in jeder Gemeinde „gemeindlich auf—
gestellte und auf die Einhaltung einer aufsichtlich genehmigten Dienst—
anweisung verpflichtete Schätzmänner“ vorhanden sein.
Die vom Gerichte ernannten Sachverständigen können gleichzeitig
auch die Funktion gemeindlich aufgestellter Schätzer ausüben. — Auf
die bezirksamtlichen Zirkulare Nr. 140 vom 24. Juli 1906, Nr. 40
vom 1. April 1908, Nr. 39 vom 6. März 1909 und Nr. 85 vom
12. Februar 1910 wird ausdrücklich hingewiesen. —
Der Unterschied in der Tätigkeit, dem einzuhaltenden Verfahren,
der Haftung und der Entschädigung der gericht lich und der ge—