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Bis zu gleichem Zeitpunkte haben die Bürgermeisterämter zu
berichten, ob der Aushang der Gebührentare und der Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Oktober 1910 (siehe oben) erfolgt ist und
ob die Stellenvermittler auch die übrigen Bedingungen des Gesetzes
erfuüͤllt haben.
Sämmtliche Bürgermeisterämter haben die Gebührentaxe öffent—
lich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, daß die Gebühr von dem
geschuldet ist, der die Hilfe des Vermittlers angegangen hat und daß
sie zur Hälfte von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu bezahlen
ist, falls beide den Vermittler angegangen haben, sowie daß die Ge—
bühr nur“geschuldet ist, wenn ein Vertrag infolge der Thätigkeit des
Vermittlets zu stande gekommen ist. Ueber den Vollzug ist bis 1.
Dezember nächsthin zu berichten.
Ferner ist bis dahin zu berichten, ob in einer Gemeinde des
Bürgermeistereibezirks nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- oder
Arbeitsnachweise, von den gemeindkichen Arbeitsämtern abgesehen, be—
stehen. Bejahenden Falls wären die Inhaber dieser Nachweise von
der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910 Stellen- und
Arbeitsnachweise betrefsend (G.-V.-Bl. S. 941 ff), behufs Darnach—
achtung und weiteren Veranlassung gemäß F 15 Abs. 2 und Z3 dieser
Bekanntmachung nachweislich zu verständigen.
Königliches Bezirksamt:
Schlosser.