Full text : 1910 (0011)

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Druck auszuhängen (8 5 Abs. 4 des Gesetzes und F 20 der eit.
Ministerial-Bekanntmachung).
Der Stellenvermittler hat den Stellensuchenden vor Abschluß
des Geschäftes die für ihn zur Anwendung kommenden Taxe mitzu—
teilen, ferner die im F 11 der erwähnten Ministerial-Bekauntmachung
vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die weiteren Bestimmungen
bezüglich der Gebühren (Erlöschen des Anspruchs auf die Vermit⸗
telungsgebühr und Rückzahlungspflicht) sind in den F9 14—-16 der
genannten Ministerial-Bekanntmachung enthalten.
Junerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats haben die
Stellenvermittler einen Auszug aus ihren Geschäftsbüchern in doppelter
Fertigung als Tätigkeitsberichte anher einzusenden und zwar zum
ersten Male für den Monat Januar bis spätestens 8. Jebruar
1911 (88 19 und 22 der mehrgenannten Minister.Bekanntmachung).
Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen noch bis
zum 31. Tezember 1910 benützt werden; von da an haben die Stellen—
vermittler die nach F 2 der genannten Bekanntmachung vorgeschriebenen
Geschaäftsbücher zu führen; die weiteren Bestimmungen hierüber finden
sich in den FF3—7 am angeführten Orte.
Ueber Geschästsräume, Firma und Vermittlertätigkeit treffen
die FSe8, 9 und 10—-43 der Ministerial-Bekanntmachung nähere
Bestimmungen.
Der 8 17 a. a. O. enthält 8 Verbote fuͤr Stellenvermittler,
zu dem noch das Verbot der Zurückbehaltung von Dienstbüchern
u. s. w. nach F6 des Gesetzes kommen. Die einschlägigen Be—
stimmungen finden sich in den FF 12 und 13 des Gesetzes.
Die bisherigen gewerbsmäßigen Stellenvermittter des Bezirks
(je 2 in Homburg und Landstuhl, 1 in Mittelberbach) sind seitens der
betreffenden Bürgermeisterämter von gegenwärtigem Zirkular, sowie
von den Bestimmungen des Stellenvermittlergesetzes und der Mini—
sterial-Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910 gegen Nachweis, der
bis längstens 1. Dezember nächsthin anher vorzulegen ist, behufs
strenger Darnachachtung zu verständigen.
            
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