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Hon barg, deu 4. Novemdet 1910.
Zirkular Me206.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Stellenvermittlergesetzes.
Am 1.Oktober 1910 ist das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni
1910 (R.G.Bl. S. 860) sowie die hiezu erlassenen kgl. Allerh.
Verordnungen vom 5. Oktober Ifd. Irs. und die Ministerial-Bekannt—
machung vom 6. dess. Mts. (G.V.«Bl. S. 923 und 924 ff) in
Kraft getreten.
Die Hauptneuerung des Gesetzes liegt darin, daß künftig jeder
Stellenvermittler zum Betriebe seines Gewerbes der bezirksamtlichen
Erlaubnis bedarf und daß die Behörden diese Erlaubnis insbesondere
dann zu versagen haben, wenn ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern
nicht vorliegt (F 2 des Gesetzes); das Vorhandensein eines Bedürf⸗
nisses ist nach den Worten des Gesetzes insbesondere dann zu ver⸗
neinen, wenn für den Ort oder einen größeren Bezirk ein öffentlicher
gemeinnütziger Arbeisnachweis in ausreichendem Umfang besteht.
Der 8 3 des Gesetzes untersagt den Stellenvermittlern, gewisse
dort näher bezeichnete Gewerbe neben ihrem Stellenvermittlungs⸗
geschäft zu betreiben; dasselbe gilt gemnäß d 18 Abs. IVder Ministerial⸗
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910 auch für deren Stellvertreter
und das Hilfspersonal.
Gemäß 8S 5 des Stellenvermittlergesetzes in Verbindung mit
F§ 1 Abs. III der cit. Ministerialbekanntmachung werden die Ge—
bühren der Stellenvermittler von den Bezirksämtern festgesetzt. Auf
Grund dieser Bestimmung wird hiemit fuͤr die Stellenvermittler des
Amtsbezirks Homburg folgende Gebühren-Ordnung erlassen: