Full text : 1910 (0011)

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dieser Polizeiadjunkten ergeben sich aus der genannten Gesetzes—
bestimmung.
7. Gleichzeitig wird bemerkt, daß nach Art. 82 Gde-Ordn. der Bür—
germeister die ihm gesetzlich zustehenden Befugnisse in den zu seinem Be—
zirke gehörigen Gemeinden in derselben Weise, wie in seinem Wohn—
orte ausuͤbt, er ist jedoch befugt, die ihm in den Gemeinden außer—
halb seines Wohnortes zunächst zukommende Handhabung der Volizei
und die Besorgung einzelner Gemeindeangelegenheiten den dortigen
Adjunkten zu übertragen. Die Herrn Bürgermeister haben sich nun
alsbald schlüssig zu machen, in welchem Umfange sie von dieser Be—
fugnis Gebrauch inachen wollen. Den Adjunkten sind hierauf die
nötigen Weisungen zu erteilen und ist ihnen über die eingeräumten
Befugnisse genauer Aufschluß zu geben. Im allgemeinen wird da—
von auszugehen sein, daß den Adjunkten nur die Handhabung der
Ortspolizei uüͤbertragen wird, daß aber die Bürgermeisterämter hiebei sich
die Erteilung aller gebührenpflichtigen Erlaubnisscheine ausdrücklich
vorbehalten. Es ist denselben anch zu eröffnen, daß ihre Befugnisse
hienach genau begrenzt sind, daß als Stellvertreter des Bürgermeisters
für den ganzen Bürgermeistereibezirk der Adjunkt am Sitze des
Buͤrgermeisteramts gilt.
Bis 25. Ufd. Mis. hahen die Bürgermeisterämter gesondert
zu berichten, in welchem Umfange sie von der Befugnis Gebrauch ge—
macht haben.

8. Schließlich ergeht der Auftrag, jede Aenderung im Personal—
stande des Gemeinderates, der vom Gemeinderate gewählten Mit—
meder des Armenpflegschaftsrates, der Ortsschulkommission, sowie
der Gemeindewaisenräte, welche im Laufe der Wahlperiode eintritt,
sofort anher anzuzeigen und gleichzeitig anzugeben, in welcher Weise
ein Ersatz geschaffen worden ist.

Schlosser.
            
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