Full text : 1910 (0011)

324

Nro. 8366 D.

Homburg, den 1. November W10.

Zirkular M 199.

An die Büuͤrgermeisterämter
und Gendarmeriestationen des
Bezirks.

Betreff:
Maul⸗ und Klauenseuche.

Angesichts des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in der
Pfalz und in mehreren Bundesstaaten wurde auf Grund Ermächtigung
des K. Staatsministeriums des Innern vom 10. Dezember 1904
Nr. 27058 durch Regierungs-Entschließung vom 29. Oktober 1910
Nro. 33707 8. für den Umfang des bayerischen Regierungsbezirkes
der Pfalz der Betrieb von Wanderlagern, sowie der Handel mit
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen im Umherziehen d. h.
das Mitführen der Tiere beim Feilbieten zunächst bis einschließlich
31. März 1911 verboten.
Vorstehende Anordnung, welche ohne Verzug in ortsüblicher
Weise zu veröffentlichen ist, tritt sofort mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Die genaue Beobachtung der Anordnung ist von den zu—
stäändigen Polizeiorganen zu überwachen.

Schlosser.
            
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