Full text : 1910 (0011)

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schreiten. (vgl. Geib, Handbuch, 83. Aufl. Bd. J. S. 445). Tie
Gewählten sind sofort über die Annahme der Wahl zu hören, im
Falle der Annahme zu verpflichten, im Falle der Ablehnung aber
sofort durch Neuwahl zu ersetzen. Auf das Zirkular vom 4. Februar
1905 Nr. 31 wird zur Beachtung verwiesen.
Bis längstens 25. 1fd. Mts. ist hierüber gesondert in
Form einer Uebersicht zu berichten, aus welcher für jede Gemeinde
sowohl die aus den Gemeinderäten als die aus den übrigen Orts—
bewohnern gewählten Armenpflegschaftsräte nach Namen und Stand
ersichtlich sind.

4. Im unmittelbaren Anschluß an die Wahl der Armenpfleg—
schaftsräte ist durch den Gemeinderat die Wahl der Gemeinde—
waisenäte vorzunehmen.
Bis längstens 25. 1fd. Mis. ist hierüber gesondert in
der gleichen Form wie bei Ziffer 2 zu berichten; die Uebersicht ist in
doppelter Fertigung vorzulegen.
5. Da mit der Amtstätigkeit der bisherigen Gemeinderäte auch
diejenige der von ihnen in die gemeindliche Ortsschulkommission
abgeordneten Mitglieder aufhört, ist deren Neuwahl ebenfalls zu
veranlassen. (Vgl. Zirkular vom 4. Februar 1905 Nr. 31, Geib
Handbuch Bd. II. S. 22). Ausdrücklich wird bemerkt, daß für
jede selbständige politische Gemeinde eine besondere Ortsschulkom—
mission zu bilden ist. In Gemeinden mit konfessionell gemischten
Schulen ist von jeder beteiligten Konfession ein Gemeinderatsmit—
glied abzuordnen.

Ueber den Vollug ist bis längstens 25. l. Mts. ebenfalls ge⸗
sondert wie bei Ziff. 3 zu berichten.
6. Gemäß Art. 73 der Gemeindeordnung ist in den vom Wohn—
sitze des Bürgermeisters entfernten unselbständigen Nebenorten ein
Polizei-Adjunkt vom Gemeinderate zu wählen. Diese Wahl ist, so—
weit notwendig, in die Wege zu leiten und bis 25. lfd. Mis.
gesonderie Vorlage zu erstatten. Die Rechte und Pflichten
            
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