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aus den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Branden—
burg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen in den Regierungs—
vezirk eingebracht werden.
Die Schlachtung unter polizeilicher Beobachtung siehender Tiere
ist zu gestatten.
Die Bürgermeisterämter haben für sofortige Bekanntmachung
Sorge zu tragen.
Schlosser.
Kro. 8185 D.
Homburg, den 24. Oktober 1810
Zirkular M 195.
Betreff:
Vollzug der 99 35, 838 der Geweirbe⸗—
ordnung, hier Geschäftsbeirieb der
Vogelhändler, Trodler, Rechtsagenten,
Grundstücke-Darlehen⸗ und Heirats⸗
vermittler.
Die in nebenbezeichnetem Betreffe aufgeführten, im Bürger—
meistereibezirke wohuhaften Gewerbetreibenden sind gegen anher vor—
zulegenden Nachweis auf die Ministerialbekanntmachung vom 6. Okt.
1910 nebenbezeichneten Betreffs (G.-V.“Bl. S. 945 ff) behufs ge—
nauer Darnachachtung hinzuweisen.
Müuller.
Ar. 8186 D.
Homburg, den 24. Oktober 1915.
Zirkular M196
Betreff:
Geschcitsbetrieb der Versidigerer.
Die in nebenbezeichnetem Betreff genannten, im Bürgermeisterei⸗
bezirk wohnhaften Gewerbetreibenden sind gegen anher vorzulegenden