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schäftegebahren ist in allen gesetzlich zulässigen Fällen mit größter
Strenge einzuschreiten.
Weiterhin wird sorgfältig zu prüfen sein, ob der Reisende eines
Wandergewerbescheines oder auf Grund der Ziff. J Nr. 2 der Reichs—
kanzler-Bekanntmachung vom 27. Novbr. 1896 (ReG.Bl. S. 745,
G.V.“Bl. S. 6146) nur einer Gewerbelegitimationskarte bedarf.
II. Neuerdings wird auch über das Geschäftsgebahren von Reise—
photographen und sogenannten Vergrößerungsanstalten, deren
Reisende Bestellungen auf vergrößerte Photographien aufsuchen, Klage
geführt. Dieser Art des Gewerbebetriebes ist daher gleichfalls strenges
Augenmerk zuzuwenden, namentlich wenn es sich um Anbieten von
gewerblichen Leistungen im Sinne des 8 55 Ziff. 3 Gew.Ordnung
handelt. Gesetzesübertretungen sind strafrechtlich zu verfolgen.
J. V.
BRüuller.
domburg, den 20. Oktober 1310.
Zirkular M 101.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Paßwesens.
Ich habe in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehmung gemacht,
daß die Bürgermeisterämter bei der Vorlage der Anträge wegen Aus⸗
stellung von Reisepapieren — wie Pässe und Heimaischeine zum Auf—
enthalt in der Schweiz — nicht immer mit der nöligen Genauigkeit
verfahren.
Ich sehe mich veranlaßt, folzendes zur künstigen genauesten
darnachachtung bekannt zu geben.
Gemäß Abs. IUl. des Gesetzes über das Paßwesen vom 12.
Oktober 1867 soll die Ausstellung von Reisepapieren an bayer.