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Nr. 000 D.
Somburg, den 18. Oltober 1810.
Zirkular M 190.
An die Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen des
Bezirks.
Betreff:
Wandergewerbe.
Nachstehend folgt Abschrift einer Entschließung des Kgl. Staats—
ministeriums des Kgl. Hauses und des Aeußern vom 5. fd. Mts.
Nra. 21977 II. zur Kenntnis, genauesten Beachtung und Verständigung
der Polizeiorgane.
„L. In letzter Zeit haben sich die Klagen gemehrt, daß manche
Wäscheversandtgeschäfte, die namentlich von München aus betrieben
werden und deren Geschäftsgebahren in der Bevölkerung bereits be—
kannt ist, minderwertige Waren zu unverhältnismäßig hohen Preisen
besonders im Wege des Detailreisens und Hausierens absetzen. Das
aufdringliche Wesen der Reisenden oder Hausierer, ihr unlauteres
und nicht selten betrügerisches Geschäftsgebahren hat in weiten Kreisen
lebhaften Unwillen hervorgerufen. Die Kaufverträge enthalten nicht
selten verklausulierte Bestimmungen, die von den Käufern nicht ver—
standen oder nicht genügend beachtet werden. Gerichtliche Klagen
gegen Warenabnehmer, die das Opfer einer Täuschung oder Ueber—
vorteilun ggeworden sind, bilden häufig den Ausgang von Kaufabschlüssen
mit den oben gekennzeichneten Firmen.
Es besteht deshalb dringende Veranlassung, durch die Polizei—
organe die Detailreisenden und Hausierer, die für zweifelhafte Wäsche—
versandtgeschäfte tätig sind, scharf überwachen zu lassen, namentlich in
der Richtung, ob die Detailreisenden oder Hausierer im Besitze von
Gewerbelegitimationskarten und Wandergewerbescheinen sind, ob diese
noch Geltung haben, auf die Person des Inhabers und seiner Begleiter
richtig lauten, und nicht etwa gefälscht sidd. Gegen unlauteres Ge—