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vom 16. März 1887 mitgeteilten Formularien entgegenzunehmen und
dieselben längstens bis 30. Novbrul. Irs. bei Vermeidung
der Nichtberücksichtigung hierher vorzulegen.
Bezüglich derjenigen Dienstboten, welche in den Vorjahren bereits
belohnt worden sind, werden den Bürgermeisterämtern be—
sondere Bescheinigungen zugeschickt und sind dieselben ebenfalls
bis längstens 30. Novemberlfd. Irs. hierher einzusenden.
Die obengedachte Bekanntmachung der k. Regierung ist in den
Gemeinden entsprechend zu veröffentlichen.
Auf die Reachtung der — in der Hauplsache gesperrt
gedruckhten — 2 vorletzten Absätze der Regierungsbekanntmachung
wird ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Wenn ein Dienstbote auf Prämierung verzichtet, so ist, soweit
tunlich, die Angabe des Grundes des Verzichtes zu den Akten zu er—⸗
bringen.
Eine Einwirkung seitens der Gemeindebehörden zur Herbeiführung
einer Verzichtserklärung soll selbstverstäändlich nicht stattfinden.
Weiter werden die Bürgermeisterämter angewiesen, bei Entgegen—
nahme neuer Anträge die vollen Namen der Bewerber mit deutlicher
Schrift im Bewerbungsprotokolle anzugeben, damit unrichtige Namens⸗
schreibungen auf Grund undeutlicher Unterschriften bei der Her—
stellung der Verzeichnisse und der Ausfertigung der Ehrenbriefe ver⸗
mieden werden.
Schlosser.