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Zähler darauf hinzuweisen, daß sämtliche Einträge der Haushaltungs—
liste in die Kontrolliste zu übertragen sind.
6. Die Zähler sind ferner zu veranlassen, die ausgefüllten
Zählungspapiere möglichst bald an die Gemeindebehörde abzu—
liefern, da für die Prüfung und Einsendung des Zählungsmaterials
an das k. Bezirkkamt den Eemeinden nur eine Woche zur Ver—
fügung steht.
7. Besonders wichtig ist es, daß di Gemeindebe hörden
nach Ablieferung der Zählungepapiere durch die Zähler sich verge—
wissern (s. Ziff. 9 der Ministerialentschließung)
ob keine Kontrolliste fehlt,
ob alle Listen vollständig ausgefuͤllt,
ob insbesondere in den Kentrollisten alle Haushaltungen, in
welchen sich zu zählendes Vieh befand, aufgeführt sind,
ob die Einträge in den Kontrollisten und den dazu gehörigen
Haushaltungslisten übereinstimmen.
Bei gegwissenhafter Durchführung dieser Kontrolltätigkeit wird
den Gemeinden und den übrigen beteiligten Behörden zeitraubende
Schreibarbeit erspart und wiid die vom k. Staatsministerium ange—
ordnete Beschleunigung der Erhebung ganz erheblich gefördert werden.
8. Etwa netwendige Ergänzungen oder Berichtigungen
sind sofort zu veranlassen. Falls eine Nachzählung notwendig
ist, ist sie nach dem Stand vom 10. Oktober 1910 (s. Ziff. 1Abs.2
der Ministerialentschließung) vorzunehmen.
9. Nach Ziffer 10 der Ministerialentschließung haben die Ge—
meindebehörden das Zählungsmaterial bis spätestens 17. Or⸗
tober 1910 an das k. Bezirksamt einzusenden. Die Einhaltung
des Termins wird bestimmt gewärtigt.
Müller.