Full text : 1910 (0011)

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verlieren die alten d. i. vor dem 1. April 1910 ausgegebeuen Fuͤhrer—
zeugnisse ihre Giltigkeit.
Hievon haben die Bürgermeisterämter die ihnen durch gesonderte
Verfügung von hier aus demnächst bekannt gegebenen Kraftfahrzeug—
führer nachweislich zu verständigen unter der Aufforderung, bis läng—
stens 1. Oktober nächsihin diesbezüglichen Antrag zu stellen. Derselbe
ist beim Bürgermeisteramte des Wohnortes des Antragstellers anzu—
bringen. Dabei sind

1) eine Photoegraphie (Brustbild in Visitformat unaufgezogen),

2) ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Bezirksarztes) darüber,
daß der Antragsteller keine körperlichen Mängel hat, die seine Fähig—
keit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigen können, insbesondere
Mängel hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens (M.-⸗«A-Bl. 1910
S. 485 Ziffer 2Z und M.A-Bl. 1910 S. 205 und 206) und

3) das Führerzeugnis vorzulegen, welch letzteres nach Aufnahme
eines Vermerks über seinen Inhalt dem Antragsteller sofort zurück—
zugeben ist.

Außerdem ist dem Antrag noch eine beglaubigte Abschrift der poli—
zeilichen Bescheinigung über die Zulassung des zur Zeit von dem
Antragsteller geführten Kraftfahrzeugs beizufügen, falls das Führer—
zeugnis nicht das zur Zeit benützte Fahrzeug angibt.
Dem Antragsteller wird darauf von hier aus ein Führerschein
für diejenige Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, zu
der das von ihm z. Zt. der Stellung des Antrages geführte Fahr—
zeug gehört. Hat der Antragsteller zu dieser Zeit kein Fahrzeug
geführt, so kann er einen Führerschein ohne vorherige Ablegung einer
Prüfung nur dann erhalten, wenn er durch entsprchende Bescheinig—
ungen oder in anderer Weise glaubhaft dartut, daß er innerhalb des
letzten Jahres ein Kraftfahrzeug geführt hat, und zu welcher Betriebs—
art und Klasse es gehörte. Bei Empfang des Führerscheins ist das
bisherige Führerzeugnis abzuliefern. Weitergehende Berechtigungen
als die angegebenen können nur durch eine Prüfung erworben werden.
            
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