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erfelgen, als es noötig ist, um dem Wein nach Alkohol und Säure
den guten Jahrgängen gleichzustellen.
Selbstverständlich ist bei der Herstelluiig“ **r Zückerloͤsung zu
berücksichtigen, daß durch den Zucker selbst eine Raumvermehrung
eintritt, die für je 4 Kilogramm Zucker 0,6 Liter beträgt.
Im allgemeinen kann daran festgehalten werden, daß Moste, die
von Natur 80 —850 Oechsle wiegen, nicht mehr verbesserungsbedürftig
erscheinen, zum mindesten werden derartige Moste in reellen Betrieben
nicht mehr verbessert bezw. gezuckert werden.
Zuckerung zum Zwecke der Umgärung kranker Weine ist
verboten.
Schlosser.
Nro. 5654 D.
Homburg, den 8. September 1910.
Zirkular M 170.
Betreff:
Verlegung von Kirchweihen und der
damit verbundenen Märkte.
—
Die Gemeinden Glan-Münchweiler und Homburg be—
absichtigen ihre Kirchweihfeste und die damit verbundenen Märkte zu
verlegen und zwar:
Glan-Münchweiler den auf den ersten Dienstag nach
Allerseelen fallenden Schweine- und Krämermarkt auf den zweiten
Montag im November und die Kirchweihe auf den diesem Tage
vorausgehenden Sonntag.
Homburg die Kirchweihe mit Jahrmarkt vom zweiten Sonn—
tag im September auf den ersten Sonntag im Oktober.
Etwaige Erinnerungen gegen die beabsichtigte Verlegung sind
bis läugstens 1. Oktober lfd. Irs. anher mitzuteilen.
J. V.
Littig.