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Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Weinbaue beteiligten
Gebiete des Deutschen Reiches stattfinden.
Im Königreiche Bayern wurde als am Weinbau beteiligte Ge—
biete unter anderen bestimmt der ganze Regierungsbezirk der
—Ad
——
In Bayern darf eine Zuckerung der aus inländischen Trauben
gewonnenen Traubenmeste, Weine und vollen Rotweinmaischen nur
innerhalb der bezeichneten Gebiete bei Vermeidung der in F 26 des
Weingesetzes angedrohten Strafe erfolgen, während die Zuckerung
der aus ausländischen Trauben gewonnenen Moste, Weine und
Maische im Inlande überhaupt unzulässig ist. An diesem Verbot
der Zuckerung wird auch durch die Bestimmungen des 9 7 des Wein—
gesetzes, welche die Benennung eines Verschnittes nach dem die Art
bestimmenden und der Menge nach überwiegenden Anteil gessatten,
nichts geändert. Es kann beispielsweise möglich sein, daß ein Ver—
schnitt von französischem Wein und Wein von der Oberhaardt als
„Pfälzer Oberländer“ verkauft wird. Dieser Wein darf nicht ge⸗
zuckert werden, weil er trotz seiner Bezeichnung doch Auslandswein
enthält.
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, mu ß
der Ortoͤpolizeibehörde schriftlich angezeigt werden, und zwar
1. für die neue Ernte vor Beginn des Zuckerns,
2. für Weine früherer Jahrgänge in jedem einzelnen Falle
des Zuckerns spätestens eine Woche zuvor.
In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur technisch reiner,
nicht faͤrbender Rüben-, Rohr-, Invert⸗- oder Stärkezucker verwendet
werden.
Unler allen Umständen darf der Zusatz von Zuckerwasser nicht
mehr als ein Fünftel des fertigen Produktes betragen, selbst danu nicht,
wenn ein größerer Zusatz nötig wäre, um den Mest oder Wein einem guten
Jahrgang gleichzumachen. Auf der anderen Seite darf die Zuckerung
nicht stets ohne weiteres bis zur Höchstgrenze sondern nur insoweit