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Nr. 153373 D.
Homburg, 3. September 1810.
Zirkular M 169.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Weingesetzes.
Nachstehend folgt Auszug aus der Ziff. JII des Merkblattes
für Winzer zur Bekanntgabe an die beteiligten Kreise (Weinhändler,
Wirte) des Bürgermeistereibezirkes:
Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmoste oder
Weine, bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische,
darf Zucker auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem
natürlichen Mangel an Zucker beziehungsweise Alkohol, oder einem
Ueberschuß an Säure soweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des
aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne
Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zucker⸗
wasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten
Flüssigkeit betragen. Was hiebei insonderheit die Zuckerung der Rot—
weinmaische anlangt, so muß, insoweit überhaupt bei Rotweinen aus
gewissen Traubensorten, wie z. B. den Portugiesertrauben, die
Verwendung von waässeriger Zuckerlösung an Stelle der Trocken⸗
zuckerung in Betracht kommt, bei der Berechnung das aus der Er—
fahrung bekannte Ausbeuteverhältnis berücksichtigt werden; im allge—
meinen kann angenommen werden, daß aus 100 Teilen Rotwein⸗
Vollmaische 70 Teile Most erzielt werden.
Die Zuckerung darf nur in der Zeit von Beginn der Weinlese
bis zum 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden, sie darf
jedoch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres bei
ungezuckerten Weinen im Beduͤrfnisfalle nachgeholt werden.