Full text : 1910 (0011)

278

Kr. (855 D.

Homburg, den 1. September 1910.

Zirkular Ms 164.

Betreff:
Zollbehandlung von Forstpflanzen.

Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Staats-—
ministeriums des Innern vom 23. August c. Nr. 174 4 12 zur
Kenntnis und Beachtung.
„Laubholzsetzlinge von mehr als 1,5 bis 2 meHöhe werden nach
AM 38 des Zolltarifs als vertragsmäßig zollfreie Forstpflanzen zugelassen,
wenn nachgewiesen wird, daß sie zur forstmäßigen Anpflanzung ver—
wendet werden und nicht als Allee-, Park- oder Zierbäume dienen
sollen.

Der Zollstelle, bei der die zollfreie Ablassung solcher Pflanzen
beantragt wird, ist nach einer an die k. Zellbehörden ergangenen
Weisung der k. Generaldirektion der Zoͤlle und indirekten Steuern vom
Empfänger eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendung zur
forstmäßigen Anpflanzung vorzulegen. Die Erklärung hat die be—
sondere Zusicherung zu enthalten, daß die Pflanzen nicht als Allee-,
Park- oder Zierbäume verwendet werdeu.
Die Erklärung muß mit einer Bescheinigung der für den Ver—
wendungsort zuständigen Gemeindebehörde versehen sein.
Die Nachprüfung der Verwendung bleibt dieser Gemeindebehörde
uberlassen. Eine besondere Benachrichtigung der Gemeindebehörden durch
die abfertigende Zollstelle wird im allgemeinen nicht stattfinden.
Ebenso haben die Zellstellen eine besondere Mitteilung der Gemeinde—
behörden über das Ergebnis der Nachprüfung nur dann zu erwarten,
wenn sich Anstände ergeben sollten.“
Hiernach sind die Gemeindebehörden zu verständigen.
J. V.
Muüller.
            
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