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selbst öffentlich unter der schulpflichtigen Jugend zu verbreiten, so er—
geht im Vollzuge einer Entschließung des K. Staatsministeriums des
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 1. August l. Is.
Nr. 17893 der Auftrag, im Benehmen mit den K. Distriktsschul—
inspektionen bezw. der Stadtschulkommission die örtlichen Schulaufsichtsbehörden
und das Lehrerpersonal der Volks- und Fortbildungsschulen
anzuweisen der drohenden Schädigung der Schuljugend (Werktag—
Sonntag- und Fortbildungsschüler) eifrig entgegenzuwirken und nament—
lich stete Aufmerksamkeit auf etwaige Versuche zur Verbreitung der
„Arbeiterjugend“ zu richten.
Wo solche Versuche wahrgenommen werden oder zu gewärtigen
sind, haben die Schulaufsichtsbehörden der schulpflichtigen Jugend
unter enisprechender Verwarnung schulaufsichtlich zu verbieten sich in
den Besitz jener Zeitschrift zu setzen oder sie an andere Schulpflichtige
weiter zu geben. Der schulpflichtigen Jugend ist auch die Mitglied⸗
schaft und der Verkehr in Vereinen zu untersagen, in denen die
„Arbeiterjugend“ zugänglich gemacht wird.
Die Polizeibehörden sind anzuweisen der öffentlichen Verbreitung
von Aufforderungen zum Bezuge der „Arbeiterjugend“, vor allem der
Verteilung solcher Aufforderungen vor den Schulhäusern und vor den
Turn⸗ und Spielplätzen der Schuljugend gemäß Artikel 12 des Aus—
führungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung entgegenzutreten.
J. V.
Muͤller.