Full text : 1910 (0011)

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Hen berg, den 12. August 1010.

Zirkular I 154.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug des Wassergesetzes hier, In—
standhaltung der Privatflüsse und
Bäche.

Hemäß Art. 74 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 und
Z 175 der Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze, welche die Instand—
haltung der Privatfluͤsse und Bäche als eine difentlich-rechtliche Ver—
pflichtung ertlären, ergehen folgende Anordnungen:
JY. J. Alle die Erhaktung des ordnungsgemäßen Zultandes
 der Gewässer und Flußläufe (hier die Reinigung und Räu—
mung des Bachbettes, Freihaltung, Schutz und Unterhaltung der Ufer)
gewährleistenden Maßnahmen müssen soöfort nach der Heuernte
spätestens bis zum 15. Juli jeden Jahres in sachgemäßer
Weise zur Durchführung gebracht werden.
II. Gegen die gemäß Art. 88 des Wassergeletzes zur In—
standhallung für verpflichtet erklärten Besitzer, welche die vor—
geschriebenen Instandhaltungsarbeiten nicht bis längstens 15. Ok⸗
tober jeden Jahres ausgeführt haben, wird gemäß Art. 100,
105 und 206 Abs. 2 des Waossergesetzes und 8 111 der Vollzugs—
vorschriften eine Polizeistrafe von 15 4 festgesetzt; außerdem wird
die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes auf Grund des
Art. 174 des Wasser-Gesetzes auf Kesten der Säumigen angeordnet
werden.

13. Falls das Gemeinwohl es ersordert z. B. zum Schutze
gegen Ueberschwemmungen, Versumpfungen, zur Ausnützung der Wasser—
kräfte ꝛc. obliegt den zur Instandhaltung der Privatflüsse und Bäche
            
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