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Homburg, den 12. August 1810.
Zirkular M 149.
Betreff:
Kirchweihumzüge.
Nach den gepflogenen Erhebungen sind in fast allen Gemeinden
des Amtsbezirks sogenannte Kirchweihumzüge üblich und haben sich
hiebei im allgemeinen keine Mißstände gezeigt. Es will deshalb der
ferneren Veranstaltung solcher Umzüge nicht entgegengetreten werden.
Die Ortspolizeibehörden sind jedoch verpflichtet, die zur Verhütung
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verkehrs—
sicherheit, erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu treffen. Auch
haben sie darüber zu wachen, daß die an manchen Orten noch üblichen
Kirchweih-Reden und -Gedichte nicht gegen Sitte und Anstand verstoßen
und haben erforderlichen Falles sofort einzuschreiten.
J. V.
Müller.
Rr. 876 0, 1803 C und 6 04 D. Homburg, den 11. August 1910.
Zirkular McC 150.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Wegweiser.
Die im Vollzuge meines Zirkulares vom 28. Februar 1909
Nr. 37 — erstatteten Berichte, welche durchgehends eine Beseitigung